Hauptstraße 53, 57584 Scheuerfeld

Auch wir sind in den Social Medias

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens SP Protect (gültig ab 06.01.2024)

Geltungsbereich, Änderungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens SP Protect (nachfolgend Unternehmen) gelten für alle Dienstleistungen des Unternehmens. Die Bestimmungen für die einzelnen Dienste gelten jeweils auch dann, wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Dienstleistungen zusammen bereitgestellt werden.

Das Unternehmen erbringt alle Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Diese gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

Das Unternehmen kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb einer von dem Unternehmen gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Das Unternehmen weist den Auftraggeber in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.

Allgemeine Dienstausführung

Das Unternehmen bietet folgende Dienstleistungen an.

a) Schulungen und Beratungen im Jedermannsrecht, Notwehr, Notstand.

b) Schulungen und Beratungen im Bereich mechanischer Einbruchschutz, Alarmanlagen.

c) Beratungen zur Selbstverteidigung.

d) Beratungen für Sicherheitskonzepten, Schutzkonzepten, sowie wenn gewünscht auch die Erstellung von Schutzkonzepten sowie Gefahrenanalysen.

e) Vermittlung von Aufträgen mit verschiedenen Dienstleistungsanbietern sowie Handwerksbetrieben.

Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden ergänzend in besonderen Verträgen vereinbart.

Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung der Dienstleistung allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes, der Dienstleistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung / Geschäftsführung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt

Auftragsdauer

Der Vertrag läuft immer individuell, je nach Auftragsvolumen.

Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, besonders bei Vermittlung von Bewachungsunternehmen, gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

Unterbrechung der Bewachung

Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer die Dienstleistungen, soweit dessen Ausführung unmöglich oder unzumutbar wird, unterbrechen oder zweckmäßig verschieben.

Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

Haftung und Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichem Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung des Unternehmers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die Absatz genannten Höchstsummen begrenzt.

Die in Absatz 10.1. und 10.2. genannten Höchstsummen betragen

a) 1.000.000 € für Personenschäden

b) 500.000 € für Sachschäden

c) 100.000 € für reine Vermögensschäden

Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Ersatzansprüche von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz 10.3. genannten Höchstsummen beschränkt.

Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHS) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizungsvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen gemäß Ziffer 10.4. geltend zu machen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

Haftpflichtversicherung und Haftungsnachweis

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 11 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung 23. Juli 2002 (BGB II, S.2724).

Sicherheitsanalyse, Schutzkonzepte, Beratungen.

Die inhaltlichen Angaben im Rahmen der Dienstleistung „Sicherheitsanalyse, Schutzkonzepte, Beratungen“ sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die „Sicherheitsanalyse, Schutzkonzepte, Beratungen“ soll nur ein Hinweis sein. Insbesondere können keinerlei Haftungsansprüche in Verbindung der Inhalte einer „Sicherheitsanalyse, Schutzkonzepte, Beratungen“ geltend gemacht werden.

Zahlung des Entgelts

Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 10 Werktagen, ab Zugang der Rechnung zu zahlen.

Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug des Entgelts, eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts oder in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag, der einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts entspricht, ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Im Übrigen gilt BGB § 286 Absatz 3.

Das Unternehmen kann die Preise für die vereinbarte(n) Dienstleistung(en) zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Änderungsfrist von mindestens einem Monat ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Das Unternehmen weist den Auftraggeber in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht schriftlich widerspricht.

Bei Zahlungsverzug des Entgelts, eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts oder in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag, der einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts entspricht, kann das Unternehmen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Bei Zahlungsverzug kann das Unternehmen für jede Mahnung Bearbeitungsentgelte in Höhe von 29,00 € erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist.

Das Entgelt richtet sich nach der aktuellen Preisliste, die das Unternehmen nach billigem Ermessen festlegt.

Preisänderung

Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen unter dieser Ziffer 16. genannten Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDSW).

Vertragsbeginn, Vertragsänderung

Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses oder zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmung des Absatz 17.1., so ist er verpflichtet, die sechsfache Höhe des Monatsgehalts des jeweiligen Mitarbeiters, als Vertragsstrafe zu zahlen.

Datenschutz

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27ff BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

Bei der Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Und 11. Anwendung.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Adressdaten, die Bankverbindung und die Rufnumer.

Schufa-Klausel

Der Auftraggeber willigt ein, dass das Unternehmen von der Schufa Holding AG Auskünfte über ihn erhält. Er willigt ein, dass das Unternehmen an die Schufa Daten über nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten übermittelt, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmens. Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmens, sofern der Vertrag unter Kaufleuten geschlossen wurde. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Insolvenz des Auftraggebers

Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Geschäftsleitung des Unternehmens unverzüglich, nach Feststellung durch den Auftraggeber, seiner gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen, schriftlich darüber zu informieren.

Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

× Whatsapp Kontakt hier